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Einführung in das Denkmalrecht

» 1. Denkmalschutzgesetze und Behörden
» 2. Was ist ein Denkmal?
» 3. Unterschutzstellung und Denkmalliste
» 4. Eintragungen in die Denkmalliste und Einsichtnahme
» 5. Das Unterschutzstellungsverfahren am Beispiel von Nordrhein-Westfalen
» 6. Quellen und weiterführende Links
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   1. Denkmalschutzgesetze und Behörden Aufwärts

Denkmalschutz ist in Deutschland Sache der Bundesländer, von denen jedes ein eigenes » Denkmalschutzgesetz (DSchG) geschaffen hat. Eine Liste von online verfügbaren Fassungen der Gesetze findet sich auf der Seite www.denkmalliste.org » [1]. Die in den 16 Gesetzen festgelegten Begrifflichkeiten und Abläufe weichen zum Teil voneinander ab. Für die Praxis haben diese Unterschiede jedoch nur geringe Bedeutung.

Zuständig für die Arbeit vor Ort sind in der Regel lokale Behörden der Städte oder Kreise, häufig »Untere Denkmal(schutz)behörde« genannt. Sie sind auch Ansprechpartner für die Eigentümer von Denkmälern, wenn es etwa um die Genehmigung von baulichen Eingriffen oder Fördermöglichkeiten geht. Übergeordnete Fachbehörden beraten die Unteren Denkmalbehörden und sind bei bestimmten Entscheidungsprozessen mit eingebunden oder sogar weisungsbefugt.



   2. Was ist ein Denkmal? Aufwärts

Ein Gebäude kann per Gesetz als Denkmal vor Zerstörung oder baulichen Eingriffen geschützt werden, wenn es Denkmaleigenschaft besitzt. In den Denkmalschutzgesetzen (DSchG) sind Kriterien festgelegt, die als Maßstab bei der Beurteilung von Gebäuden dienen sollen. Im Denkmalschutzgesetz von Baden-Württemberg heißt es beispielsweise in § 2:

(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.

(2) Zu einem Kulturdenkmal gehört auch das Zubehör, soweit es mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bildet.

(3) Gegenstand des Denkmalschutzes sind auch
1. die Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist (§15 Abs. 3), sowie
2. Gesamtanlagen (§19). » [2]

Die Denkmalschutzgesetze der anderen Bundesländer sind in diesem Punkt ähnlich weit gefasst, um der Bandbreite von Denkmälern vom Schloss bis zur Industrieanlage gerecht zu werden.


    3. Unterschutzstellung und die Denkmalliste Aufwärts

Weist ein Gebäude Denkmaleigenschaft auf, so leiten die Denkmalbehörden ein Unterschutzstellungsverfahren ein. Die genauen Abläufe dieses Verfahrens unterscheiden sich in den Bundesländern ebenso wie die Rechtsakte, mit denen ein Gebäude zu einem Denkmal wird (» Beispiel unter 5). In einigen Bundesländern wird ein Objekt durch die Eintragung in ein Denkmalverzeichnis – bezeichnet als Denkmalliste oder Denkmalbuch – unter den Schutz des DSchG gestellt. Die Eintragung stellt einen Verwaltungsakt dar; man spricht vom »konstitutiven System«, wie es beispielsweise im Denkmalschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen (§ 3) vorgesehen ist:

(1) Denkmäler sind getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen. [...] Mit der Eintragung oder der vorläufigen Unterschutzstellung unterliegen sie den Vorschriften dieses Gesetzes. » [3]

Im Gegensatz dazu ist beim nachrichtlichen System der Schutz nicht von der Eintragung abhängig, sondern wird allein durch behördliche Feststellung der Denkmaleigenschaft erlangt. So heißt es in § 3 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes:

(1) Denkmale sind nachrichtlich in ein öffentliches Verzeichnis (Denkmalliste) einzutragen. Der Schutz nach diesem Gesetz ist nicht von der Eintragung der Denkmale in die Denkmalliste abhängig. » [4]

In verschiedenen Ländern werden auch Mischsysteme angewandt. In Baden-Württemberg etwa gilt das nachrichtliche System, aber Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung werden zusätzlich in einer Liste geführt, die als »Denkmalbuch« bezeichnet wird (DSchG § 12).


   4. Eintragung in die Denkmalliste und Einsichtnahme Aufwärts

Die Führung der Denkmallisten erfolgt in der Regel durch die lokalen Denkmalbehörden , in manchen Bundesländern aber auch durch die Landesämter als übergeordnete Fachbehörden. Die Denkmalverzeichnisse enthalten alle Denkmäler; davon ausgenommen sind in einigen Denkmalschutzgesetzen (DSchG) allerdings bewegliche Denkmäler oder Denkmäler im Staatseigentum. Die Denkmalverzeichnisse gliedern sich nach verschiedenen Arten von Denkmälern, wie Baudenkmäler oder bewegliche Denkmäler. Der Eintrag in der Denkmalliste beinhaltet Angaben zum Denkmal allgemeiner Art (Bezeichnung, Ort, teilweise Kataster- und Grundbuchdaten oder Name des Eigentümers), zur Denkmaleigenschaft (wesentliche Merkmale) und zum Eintrag selbst (Datum, zuständige Denkmalbehörde).

Denkmallisten können bei den Unteren Denkmalbehörden von Jedermann eingesehen werden. Eine Ausnahme stellen die Listen der beweglichen Denkmäler dar, bei denen nach verschiedenen Denkmalschutzgesetzen ausschließlich den Eigentümern Einsicht gewährt wird. Rechtlich nicht verbindliche Abschriften der Denkmalliste werden in vielen Ländern im Internet zur Verfügung gestellt. Einen Überblick über die online publizierten Verzeichnisse bietet die Seite www.denkmalliste.org » [5].


   5. Das Unterschutzstellungsverfahren am Beispiel von Nordrhein-Westfalen Aufwärts

Nach dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen § 3 kann ein Unterschutzstellungsverfahren »von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers oder des Landschaftsverbandes« » [6] eröffnet werden. Die zuständige Untere Denkmalbehörde prüft daraufhin das Gebäude auf seine Denkmaleigenschaft. Wird diese festgestellt, findet eine Anhörung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten statt. Daraufhin erfolgt das so genannte »Eintragungsverfahren«. Dessen Ablauf ist in § 3 der »Verordnung über die Führung der Denkmalliste (Denkmallisten-Verordnung)« festgelegt, die die Angaben im Denkmalschutzgesetz für die Praxis präzisiert:

(1) Die Untere Denkmalbehörde teilt ihre Absicht, ein Denkmal in die Denkmalliste einzutragen oder einen Antrag auf Eintragung abzulehnen, dem Landschaftsverband mit. Eine Äußerung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten ist dem Landschaftsverband mitzuteilen.

(2) Beabsichtigt die Untere Denkmalbehörde eine von der Äußerung des Landschaftsverbandes abweichende Entscheidung zu erlassen, so teilt sie dies dem Landschaftsverband mit. Ersucht der Landschaftsverband nicht innerhalb von zwei Monaten ab Mitteilung nach Satz 1 um die Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde (§ 21 Abs. 4 Satz 3 DSchG), so entscheidet die Untere Denkmalbehörde. » [7]

In Streitfällen zwischen der Unteren Denkmalbehörde und dem Landesämtern für Denkmalpflege hat somit die Oberste Denkmalbehörde, in Nordrhein-Westfalen ist das der Minister für Bauen und Verkehr, die letzte Entscheidungsgewalt.

Die Untere Denkmalbehörde trägt das Denkmal daraufhin in die Denkmalliste ein und setzt den Eigentümer davon in Kenntnis. Er kann auf verwaltungsrechtlichem Weg gegen die Eintragung vorgehen.


   6. Quellen und weiterführende Links Aufwärts

Quellen

[1] » http://www.denkmalliste.org/denkmalschutzgesetze.html
[2] » Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz) Baden-Württemberg (§ 2)
[3] » Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz) Nordrhein-Westfalen (§ 3)
[4] » Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz (§ 3)
[5] » http://www.denkmalliste.org/denkmallisten.html
[6] » wie [3]
[7] » Verordnung über die Führung der Denkmalliste (Denkmallisten-Verordnung) Nordrhein-Westfalen


Weiterführende Links

» http://www.denkmalliste.org


Knut Stegmann
  

Hinweis: Für die Richtigkeit und Aktualität der Darstellung kann keine Gewähr übernommen werden! Bitte erkundigen Sie sich im Einzelfall immer bei der zuständigen Denkmalbehörde.

 
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